Neue MAP-Richtlinie tritt ab 1.April 2015 in Kraft

Deutlich erhöhte Förderung für Pelletfeuerungen und neue Fördertatbestände

Berlin, 11. März 2015.

Die Förderung von Pelletfeuerungen wird durch eine neue, ab 1. April 2015 geltende Richtlinie des Marktanreizprogramms für Erneuerbare Wärme (MAP) noch attraktiver. Für den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geförderten Heizungstausch mit einer Leistung bis 100 Kilowatt (kW) werden die Fördersätze deutlich erhöht. Dazu kommen neue Fördertatbestände. Wer eine alte Ölheizung hat, sollte den Anlass nutzen, sie durch eine moderne Pelletfeuerung zu ersetzen, rät der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV).

Die MAP-Basisförderung wird für Pelletkessel von 36 EUR pro kW auf 80 EUR/kW erhöht. Gleichzeitig erhöht sich für Pelletheizungen und für Pelletkaminöfen mit Wassertasche die Mindestförderung jeweils um 600 EUR. Für Pelletkessel ohne Pufferspeicher beträgt sie nunmehr mindestens 3.000 EUR, für Pelletkessel mit Pufferspeicher 3.500 EUR und für Pelletkaminöfen mit Wassertasche 2.000 EUR.

Neu eingeführt werden Zuschüsse für Einzelmaßnahmen zur Heizungsoptimierung. Damit werden eine Vielzahl verschiedener Begleitinvestitionen beim Heizungsumbau gefördert, u.a. Pelletlager, die Schornsteinerneuerung oder der Einbau eines Pufferspeichers bei Pelletkaminöfen mit Wassertasche. Der  Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 50 % der Basisförderung. Bei der Nachrüstung einer bereits früher geförderten Anlage gibt es eine Zusatzförderung von 100 bis 200 EUR.

Pelletheizungen mit Brennwertnutzung werden deutlich besser gefördert als bisher: In Bestandsgebäuden betragen die Zuschüsse bis zu 5.250 EUR (entspricht Basisförderung plus 50 %). Auch in Neubauten ist eine Förderung solcher Heizungen möglich, und zwar mit bis zu 3.500 EUR. Diese Innovationsförderung ist der einzige Fördertatbestand im Neubau! Für die Nachrüstung von Brennwert- oder Filtertechnik in bestehenden Anlagen gibt es jeweils 750 EUR Zuschuss.

Neu ist auch die Förderung der Bereitstellung von Prozesswärme im Leistungsbereich bis 100 kW, z .B. für die Beheizung von Tierställen oder Gewächshäusern zur Pflanzenaufzucht. Gefördert werden bis zu 30 % der Nettoinvestitionskosten. Der Effizienzbonus, der jetzt Gebäudeeffizienzbonus heißt, bleibt unverändert für den KfW-55-Standard gültig. Bei der Kombination Pelletfeuerung und Solaranlage ist er kumulierbar.

Der DEPV rät bei der Installation einer Pelletfeuerung grundsätzlich zu prüfen, ob diese mit einer Solarthermieanlage gekoppelt werden kann. Der Kombinationsbonus in Höhe von 500 EUR wird allerdings nicht nur bei der Kombination mit einer Solarkollektoranlage fällig, sondern auch bei der Kombination einer Pelletheizung mit einer effizienten Wärmepumpe oder beim Anschluss der Holzheizung an ein Wärmenetz.

Auch für Holzhackschnitzelkessel (Mindestförderung 3.500 EUR) und Stückholzvergaserkessel (Mindestförderung 2.000 EUR) werden die Fördersätze angehoben.

Im Einzelnen gibt es für Pellet- und Holzheizungen folgende Änderungen:

Erhöhung der Basisförderung für Pelletfeuerungen von 5 bis 100 kW von 36 EUR pro kW auf 80 EUR pro kW.

Erhöhung der Mindestförderung für Pelletfeuerungen um 600 EUR

  • auf 3.000 EUR für Pelletkessel ohne Pufferspeicher (bisher 2.400 EUR)
  • auf 3.500 EUR für Pelletkessel mit Pufferspeicher (bisher 2.900 EUR)
  • auf 2.000 EUR für Pelletkaminöfen mit Wassertasche (bisher 1.400 EUR)

Eine über die Mindestförderung hinausgehende Basisförderung ergibt sich bei Pelletkessel ohne Pufferspeicher mit mehr als 37,5 kW Leistung, bei Kesseln mit Pufferspeicher mit mehr als 43,75 kW und bei Pelletkaminöfen mit Wassertasche mit mehr als 25 kW.

Erhöhung der Grundförderung

  • auf 3.500 EUR für Holzhackschnitzelkessel (bisher 1.400 EUR)auf 2.000 EUR für Scheitholzvergaserkessel (bisher 1.400 EUR)

Kombinationsbonus in Höhe von 500 EUR bei der Kombination mit einer Solarkollektoranlage sowie auch bei einer Kombination mit einer effizienten Wärmepumpe oder beim Anschluss des Kessels an ein Wärmenetz.

Der Effizienzbonus heißt jetzt Gebäudeeffizienzbonus, ansonsten keine Änderungen. Er ist für Pelletfeuerungen und Solaranlagen kumulierbar.

Neue Zusatzförderung für Einzelmaßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage für eine Vielzahl unterschiedlicher Begleitinvestitionen beim Umbau der Heizungsanlage gem. Anlage 1 MAP-Richtlinie (u.a. Pelletlager, Erneuerung Schornstein oder Einbau Pufferspeicher bei Pelletkaminöfen):

  • bei Neuanlagen 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 50 % der Basisförderung
  • bei Nachrüstung einer bereits geförderten und vor 3-7 Jahren in Betrieb genommenen Anlage 100 bis 200 EUR

Attraktivere Innovationsförderung für Holzkessel mit Brennwertnutzung oder Staubfilter

  • in Bestandsgebäuden für Kessel ohne Pufferspeicher bis zu 4.500 EUR und für Kessel mit Pufferspeicher bis zu 5.250 EUR anstelle der Basisförderung.
  • in Neubauten für Kessel ohne Pufferspeicher bis zu 3.000 EUR und für Kessel mit Pufferspeicher bis zu 3.500 EUR betragen die Zuschüsse bis zu 5.250 EUR.
  • Nachrüstung bestehender Anlagen mit je 750 EUR

Innovationsförderung für die Bereitstellung von Prozesswärme im Leistungsbereich bis 100 kW in Höhe von bis zu 30 % der Nettoinvestitionskosten.

Weiterhin Kumulierbarkeit von Basisförderung und Innovationsförderung mit Kombinationsbonus, Gebäudeeffizienzbonus und neu auch mit der Zusatzförderung für Einzelmaßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage.